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   VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458   

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VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458 (https://dejure.org/2011,65612)
VG München, Entscheidung vom 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458 (https://dejure.org/2011,65612)
VG München, Entscheidung vom 16. August 2011 - M 8 SN 11.2458 (https://dejure.org/2011,65612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eilantrag eines Mieters gegen Baugenehmigung für Biergarten, der auf Nachbargrundstück und auf Teilflächen des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Mieters befindet, erstellt wurde;Fehlende Antragsbefugnis, auch wenn sich der Mieter auf eine Verletzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Im Hinblick auf die hier bezüglich des Drittschutzes allein relevanten Vorschriften des Bauplanungsrechts - die Vorschriften des Stellplatzrechtes sind nicht drittschützend (vgl. BayVGH vom 07.11.1977, BayVBl 1978, 243; VGH Baden Württemberg vom 22.08.1983 VBlBW 1984, 150) - ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass Nachbarschutz nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks - also eines anderen Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne - in Anspruch nehmen kann, da das Bauplanungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, es also grundstücks- und nicht personenbezogen ist (BVerwG vom 20.10.1982 DVBl 1983, 344; vom 04.03.1983 DVBl 1983, 898 und vom 11.05.1989 NVwZ 1989, 1163).

    Könnte ein Mieter oder ein Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken (BVerwG vom 11.05.1989 a.a.O.).

    1.4 In der Rechtsprechung wird teilweise auch angenommen, dass nur obligatorisch Berechtigte, auch wenn sie nicht zu den durch die baurechtlichen Bestimmungen geschützten Kreis der Nachbarn gehören, Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit einer Nachbarklage abwehren können (vgl. BVerwG vom 11.05.1989 a.a.O.; Sächsisches Ober-verwaltungsgericht vom 19.08.2009 Az.: 1 B 247/09 - juris).

  • VGH Bayern, 29.01.2010 - 14 CS 09.2821

    Vorläufige Rechtsschutz; Baugenehmigung; Nachbarschutz; Antragsbefugnis des

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht dem obligatorisch Berechtigten vermittelt, kann von diesem aber, weil die Baugenehmigung sich ungeachtet der Prüfung immissionsschutzrechtlicher Anfor-derungen im Verfahren in ihrer Drittwirkung auf die Abgrenzung dinglicher Rechts-positionen beschränkt, nicht im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (BayVGH vom 29.01.2010 Az.: 14 CS 09.2821 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1992 Az.: 10 B 3803/92 - juris, nur Leitsatz und vom 11.04.1997 BRS 59 Nr. 194; ebenso im Ergebnis BayVGH vom 09.08.2006 NVwZ-RR 2007, 371 unter Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 - jetzt Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO - diese Bestimmung betrifft allerdings nur die Wahrnehmung der Rechte des Mieters durch den Eigentümer im Baugenehmigungsverfahren, soweit die Mieterrechte aus dem Eigentumsgrundrecht folgen).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes wird dadurch nicht verletzt, denn es bleibt dem obligatorisch Berechtigten unbenommen, soweit der Betrieb einer nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts verletzt (die Schutzpflichten des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sind nachbarschützend), ein Einschreiten der zuständigen Behörden - hier der Unteren Immissionsschutzbehörde - zu verlangen und, soweit erforderlich, gerichtlich durchzusetzen (BayVGH vom 29.01.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 25 BV 03.73

    Freisitzfläche für Gaststätte, Biergarten, Mischgebiet, Blockrandbebauung,

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Angesichts der Größe des Biergartens (Besucherkapazität), der Betriebszeiten und vor allem der Nähe zur Wohnnutzung der Antragstellerin (bei Fehlen von Lärmschutzeinrichtungen) dürfte aber auf der Hand liegen, dass mit dem Betrieb Beeinträchtigungen verbunden sein können (vor allem abends und an den Wochenenden), die sich der Wohnnutzung gegenüber als unzumutbar und rücksichtslos darstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2008 Az.: 10 A 2525/07 - juris - zu einem Biergarten in Entfernung von 20 m zum Ruhebereich eines Wohnhauses; zur Berücksichtigung von Wohnnutzungen auf dem Vorhabengrundstück selbst bei der Prüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vgl. BayVGH vom 27.07.2005 Az.: 25 BV 03.73 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2001 - 10 S 141/01

    Schädliche Umwelteinwirkungen durch Betrieb eines Backhauses

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Wie oben bereits ausgeführt, steht die Erteilung einer Baugenehmigung einem immissionsschutzrechtlichen Einschreiten aber nicht entgegen und jedenfalls für den Fall, dass die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen die Schwelle zur Gefahr für Leben und Gesundheit überschreiten sollten, wird man auch davon ausgehen müssen, dass einem betroffenen Nachbarn (auch einem Mieter auf dem Vorhabengrundstück) ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht (Ermessensreduzierung auf Null; vgl. BayVGH vom 24.08.2007 UPR 2008, 153; VGH Baden-Württemberg vom 23.10.2001 DVBl 2002, 709; Birkl/Schenk, a.a.O., Teil F Rn. 194).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2008 - 10 A 2525/07

    Zumutbarkeit der von einem Biergarten ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen unter

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Angesichts der Größe des Biergartens (Besucherkapazität), der Betriebszeiten und vor allem der Nähe zur Wohnnutzung der Antragstellerin (bei Fehlen von Lärmschutzeinrichtungen) dürfte aber auf der Hand liegen, dass mit dem Betrieb Beeinträchtigungen verbunden sein können (vor allem abends und an den Wochenenden), die sich der Wohnnutzung gegenüber als unzumutbar und rücksichtslos darstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2008 Az.: 10 A 2525/07 - juris - zu einem Biergarten in Entfernung von 20 m zum Ruhebereich eines Wohnhauses; zur Berücksichtigung von Wohnnutzungen auf dem Vorhabengrundstück selbst bei der Prüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vgl. BayVGH vom 27.07.2005 Az.: 25 BV 03.73 - juris).
  • OVG Sachsen, 19.08.2009 - 1 B 247/09

    Baurechtlicher Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; Immissionen; Lärmschutzauflage

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    1.4 In der Rechtsprechung wird teilweise auch angenommen, dass nur obligatorisch Berechtigte, auch wenn sie nicht zu den durch die baurechtlichen Bestimmungen geschützten Kreis der Nachbarn gehören, Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit einer Nachbarklage abwehren können (vgl. BVerwG vom 11.05.1989 a.a.O.; Sächsisches Ober-verwaltungsgericht vom 19.08.2009 Az.: 1 B 247/09 - juris).
  • VGH Bayern, 31.07.2003 - 2 B 00.3282
    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Zwar kann für die Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen auf die Werte der TA Lärm als Richtmaß zurückgegriffen werden (BayVGH vom 31.07.2003 Az.: 2 B 00.3282 - juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Die Bejahung der Klage- bzw. Antragsbefugnis setzt voraus, dass es auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Betroffenen zumindest möglich erscheint, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG vom 21.01.1993 NVwZ 1993, 884).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1992 - 10 B 3803/92

    Erweiterter Drittschutz; Immisionsschutzrecht; Baurecht ; Obligatorische

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht dem obligatorisch Berechtigten vermittelt, kann von diesem aber, weil die Baugenehmigung sich ungeachtet der Prüfung immissionsschutzrechtlicher Anfor-derungen im Verfahren in ihrer Drittwirkung auf die Abgrenzung dinglicher Rechts-positionen beschränkt, nicht im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (BayVGH vom 29.01.2010 Az.: 14 CS 09.2821 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1992 Az.: 10 B 3803/92 - juris, nur Leitsatz und vom 11.04.1997 BRS 59 Nr. 194; ebenso im Ergebnis BayVGH vom 09.08.2006 NVwZ-RR 2007, 371 unter Bezugnahme auf Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 - jetzt Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO - diese Bestimmung betrifft allerdings nur die Wahrnehmung der Rechte des Mieters durch den Eigentümer im Baugenehmigungsverfahren, soweit die Mieterrechte aus dem Eigentumsgrundrecht folgen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2008 - 7 B 1775/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz des Mieters gegenüber der Erteilung einer

    Auszug aus VG München, 16.08.2011 - M 8 SN 11.2458
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (NJW 1993, 2035), wonach das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist, gebietet keine andere Beurteilung, da es dabei alleine um konkurrierende Eigentumspositionen von Vermieter und Mieter mit Auswirkungen auf das Mietrecht ging, nicht aber um eine für das öffentliche Baurecht bedeutsame Verfestigung der - vom Eigentümer lediglich abgeleiteten - Beziehung des Mieters zum Wohngrundstück (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2008 Az.: 7 B 1775/07 - juris; Birkl(Hrsg.)/Fiederer/Geiger/Jäde/Schenk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Teil E Rn. 39).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74.80

    Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts - Abgrenzung

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

  • BVerwG, 09.03.1988 - 7 B 34.88

    Behörde - Nachträgliche Anordnung - Erlaß - Anlage - Bauaufsichtliche Genehmigung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1983 - 8 S 18/83

    Baugenehmigung für ein Vorhaben, welches nur über ein anderes Grundstück von der

  • VGH Bayern, 09.08.2006 - 1 CS 06.2014

    Kein Baustop für Großsägewerk in Landsberg am Lech

  • VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920

    Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum

    Der Drittschutz, den das Immissionsschutzrecht auch ggf. dem Nichteigentümer des Nachbargrundstücks vermittelt, kann von der genannten Personengruppe aber nicht über die Berufung auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 21; VG München, B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 44 ff.).

    Es spricht Vieles dafür, diesen Gedanken auch auf das unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) stehende Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu übertragen, soweit und solange der Gesetzgeber den Nachbarschutz in einem den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Schutzniveau hinreichend ausgestaltet hat und dem Nichteigentümer über §§ 22 ff. BImSchG ein effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten (s.o.) zusteht (vgl. OVG NRW, B.v. 11.4.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59 Nr. 194 m.w.N.; VG München B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 52 ff.; wohl auch BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 01.04.2022 - 15 CS 22.642

    Nachbarschutz des dinglich Berechtigten

    Dinglich Berechtigte sind nur dann Inhaber einer eigentümerähnlichen Stellung, die sie zu Nachbarn im Sinne des Bauplanungsrechts macht, wenn das dingliche Recht hinsichtlich Inhalt und Auswirkungen dem Eigentum nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nahekommt (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 51.79 - NJW 1983, 1626 = juris Rn. 22 ff.; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn 43; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; B.v. 9.5.2017 - 9 CS 16.1241 - juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Berlin, B.v. 2.10.1978 - OVG II S 105.78 - BeckRS 2014, 7095; OVG Saarl., B.v. 18.3.2003 - 1 W 7/03 - BauR 2004, 821 = juris Rn. 10 ff.; OVG NW, U.v. 15.10.1993 - NVwZ 1994, 696 = juris Rn. 29 ff.; B.v. 11.4.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59; B.v. 8.1.2008 - 7 B 1775/07 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 41 f.; VG Gießen, B.v. 20.9.1994 - 1 G 883/94 - NVwZ-RR 1995, 367 = juris Rn. 31; Dirnberger in Busse/ Kraus, BayBO, Stand: September 2021, Art. 66 Rn. 85; Edenharter in Spannowsky/ Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: Februar 2022, Art. 66 Rn. 23; im Verhältnis zwischen Eigentümer einerseits und Mieter bzw. Pächter andererseits vgl. auch Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO).

    Insofern kommen die Standards des Immissionsschutzrechts aber nicht unmittelbar als Genehmigungsvoraussetzungen, sondern - s.u. d) - nur mittelbar als Konkretisierungsmaßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zur Anwendung (vgl. auch BayVGH, B.v. 11.8.2014 a.a.O. Rn. 18; B.v. 9.5.2017 a.a.O. Rn. 21; OVG NW, B.v. 11.4.1997 a.a.O.; VG München, B.v. 16.8.2011 a.a.O. Rn. 44 f.), auf das sich der Antragsteller aber nach den voranstehenden Ausführungen gerade nicht stützen kann.

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 29.7.1977 - IV C 51/75 - NJW 1978, 554 = juris Rn. 36; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766 = juris Rn. 4) vormals die Möglichkeit eines Nachbarschutzes gegen eine Baugenehmigung unmittelbar aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für möglich hielt, weil "die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter (...) im Prinzip nicht weniger als das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum geeignet" seien, einem Rechtsschutz als Grundlage zu dienen" (BVerwG, U.v. 29.7.1977 a.a.O.), spricht - zumal nach grundsätzlicher Aufgabe der Ableitung eines baurechtlichen Nachbarschutzes unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG - Einiges dafür, diesen Gedanken auch auf das unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) stehende Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu übertragen, soweit und solange der Gesetzgeber den Nachbarschutz in einem den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügenden Schutzniveau hinreichend ausgestaltet hat und dem Nichteigentümer über §§ 24, 25 BImSchG ein effektiver Rechtsschutz über die Geltendmachung von Ansprüchen auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zusteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - NVwZ-RR 2007, 371 = juris Rn. 93; B.v. 9.5.2017 a.a.O. Rn. 26; B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl. 2018, 596 = juris Rn. 23 f.; OVG NW, B.v. 11.4.1997 - 7 A 879/97 - BRS 59; VG München B.v. 16.8.2011 - M 8 SN 11.2458 - juris Rn. 52 ff.).

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